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Paragraph 28.04.2023

Anwälte in Deutschland

Das Landgericht kommt stets auf einem anderen Weg zur Anwendung des Gesetzes, denn es verneint beim Auftreten der Versicherung bzw. ihrer Schuldner vor dem Amtsgericht die Besorgung fremder Forderungen, da die von ihr im Prozess gegen den Schuldner vertretenen Interessen vorwiegend eigene und nur im geringen Umfange fremde seien. Für ihn stellt sich die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen Anwalt vorliegt, nicht als eine rechtliche, sondern als eine wirtschaftliche dar.
Das wirtschaftliche Interesse liegt allerdings in der Regel eindeutig beim Vertragspartner; er hat nach der gesetzlichen Regelung den Anwalt von den gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüchen freizustellen, ihm Rechtsschutz zu gewähren, ihm seine notwendigen Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu erstatten, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, auch solche eines eventuellen Anwalts für Familienrecht, zu tragen, und alle unberechtigten Ansprüche abzuwehren.
Dem Versicherer ist auch die Prozessführung und das Inkasso durch einen Rechtsanwalt überlassen; er bestimmt den Anwalt und er ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Gläubigers abzugeben; er ist der Kläger in diesem Prozess. Auch die Auswirkungen des Haftpflichtprozesses auf das Deckungsverhältnis sprechen für den Einzug fremder Forderungen.
Bei einem solchen Zusammentreffen vom Einzug von Forderungen und der Besorgung fremder und eigener Rechtsangelegenheiten handelt es sich nach der Auffassung der Schuldner um einen besonderen Fall des Inkassos, der an sich den Vorschriften des Gesetzes unterstellt werden kann, nicht aber dann, wenn die eigenen Schulden die fremden überwiegen.
Fazit:
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es ist namentlich nicht vom wirtschaftlichen Interesse auszugehen, sondern von den Rechtsbeziehungen der Beteiligten und ihrer Rechtsstellung im Haftpflichtprozess; dieser stellt aber eine Rechtsangelegenheit des Schuldners dar; maßgebend sind seine Rechtsbeziehungen zum Geschädigten, nicht aber zwischen ihm und dem Versicherer. Der Versicherungsnehmer ist auch am Haftpflichtprozess interessiert, namentlich dann, wenn der Versicherer aus irgendwelchen Gründen einen Fachanwalt einschaltet, und seiner Zahlungspflicht aber trotzdem nicht nachkommen kann, oder von seiner Versicherungspflicht wegen vertragswidrigen Verhaltens des Schuldners frei geworden ist.