
    28.04.2023
    
Anwälte in Deutschland
    Das Landgericht kommt stets auf einem anderen Weg zur Anwendung des Gesetzes, denn es verneint beim Auftreten
    der Versicherung bzw. ihrer Schuldner vor dem Amtsgericht die Besorgung fremder	Forderungen, da die von ihr im
 
Prozess gegen
    den Schuldner
    vertretenen Interessen vorwiegend eigene und nur im	geringen Umfange fremde seien. Für ihn stellt sich die Frage,
    ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten	durch einen Anwalt vorliegt, nicht als eine rechtliche, sondern als
    eine wirtschaftliche dar.
    Das wirtschaftliche	Interesse liegt allerdings in der Regel eindeutig beim
    
Vertragspartner;
    er hat nach der gesetzlichen
    Regelung den Anwalt	von den gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüchen freizustellen, ihm Rechtsschutz zu
    gewähren, ihm seine notwendigen Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu erstatten, die
    gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, auch solche eines eventuellen Anwalts für Familienrecht, zu tragen,
    und alle unberechtigten Ansprüche abzuwehren.
    Dem Versicherer ist auch die Prozessführung und das
 
Inkasso
    durch einen Rechtsanwalt überlassen; er bestimmt den Anwalt und er ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
    Abwehr ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Gläubigers abzugeben; er ist der Kläger in diesem
    Prozess. Auch die Auswirkungen des Haftpflichtprozesses auf das Deckungsverhältnis sprechen für den Einzug fremder
    Forderungen.
    Bei einem solchen Zusammentreffen vom
 
Einzug von Forderungen
	und der Besorgung fremder und eigener Rechtsangelegenheiten handelt es sich nach der Auffassung der Schuldner um
    einen besonderen Fall des Inkassos, der an sich den Vorschriften des Gesetzes unterstellt werden kann, nicht aber
    dann, wenn die eigenen Schulden die fremden überwiegen.
    
Fazit:
    Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es ist namentlich nicht vom wirtschaftlichen Interesse auszugehen,
    sondern von den Rechtsbeziehungen der Beteiligten und ihrer Rechtsstellung im Haftpflichtprozess; dieser stellt
    aber eine
 
Rechtsangelegenheit des Schuldners
    dar; maßgebend sind seine Rechtsbeziehungen zum Geschädigten, nicht aber zwischen ihm und dem Versicherer. Der
    Versicherungsnehmer ist auch am Haftpflichtprozess interessiert, namentlich dann, wenn der Versicherer aus
    irgendwelchen Gründen einen Fachanwalt einschaltet, und seiner Zahlungspflicht aber trotzdem nicht nachkommen kann,
    oder von seiner Versicherungspflicht wegen vertragswidrigen Verhaltens des Schuldners frei geworden ist.